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Nr. 60/2018/13

Nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; Verteilung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO.

Schaffhausen · 2021-04-06 · Deutsch SH
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Fehlt das grundsätzlich erforderliche persönliche, aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, ist das Beschwerde-verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten nach Ermessen zu ver-teilen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Pro-zessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs soll es bei einer knappen, summa-rischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds sein Bewenden haben (E. 2). OGE 60/2018/13 vom 6. April 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht